Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - F vom 3.6.2002, mit dem das Familiengericht den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, wäre zulässig. Das beabsichtigte Rechtsmittel ist allerdings ohne Aussicht auf Erfolg. Das Familiengericht hat den Ablehnungsantrag der Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Nach § 406 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
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