OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.06.2002
17 UF 122/02
Normen:
ZPO § 568 § 406 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 316
MDR 2003, 172
OLGReport-Stuttgart 2002, 417
Vorinstanzen:
AG Freudenstadt, vom 03.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 551/01

Zur Zulässigkeit der Übertragung der Entscheidungskompetenz vom Gericht an einen Sachverständigen bezüglich der Frage, welche Bezugspersonen eines Kindes in Sorgerechtssachen in die Begutachtung einzubeziehen sind

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 17 UF 122/02

DRsp Nr. 2002/13979

Zur Zulässigkeit der Übertragung der Entscheidungskompetenz vom Gericht an einen Sachverständigen bezüglich der Frage, welche Bezugspersonen eines Kindes in Sorgerechtssachen in die Begutachtung einzubeziehen sind

»In Sorgerechtssachen kann das Gericht einem Sachverständigen wegen seiner besonderen Sachkunde die Entscheidung der Frage überlassen, welche Bezugspersonen des Kindes er in die Begutachtung einbezieht. Ein Sachverständiger, der aufgrund eigener Sachkunde Anknüpfungstatsachen im vermuteten Einverständnis des Gerichts erhebt, setzt sich dem Vorwurf der Befangenheit nicht aus, wenn er die Beteiligten davon nicht unterrichtet.«

Normenkette:

ZPO § 568 § 406 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - F vom 3.6.2002, mit dem das Familiengericht den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, wäre zulässig. Das beabsichtigte Rechtsmittel ist allerdings ohne Aussicht auf Erfolg. Das Familiengericht hat den Ablehnungsantrag der Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Nach § 406 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.