OLG Hamm - Urteil vom 28.11.2003
11 UF 72/03
Normen:
ZPO § 323 ; ZPO §§ 645 ff. ; ZPO § 654 Abs. 2 ; ZPO § 655 ; ZPO § 656 Abs. 2 ; BGB §§ 1601 ff ; BGB § 1356 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1588
OLGReport-Hamm 2004, 135
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 24.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 152/02

Zur Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren sowie zum Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern aus erster Ehe bei alleiniger Haushaltsführung in der neuen Ehe

OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2003 - Aktenzeichen 11 UF 72/03

DRsp Nr. 2004/2042

Zur Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren sowie zum Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern aus erster Ehe bei alleiniger Haushaltsführung in der neuen Ehe

»1. Erfolgt eine Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gem. §§ 645 ff., 655 ZPO, dann kann der Unterhaltspflichtige ohne Darlegung einer wesentlichen Änderung iSd § 323 ZPO Abänderungsklage gem. §§ 654, 656 ZPO erheben. 2. Der Unterhaltsverpflichtete wird von seiner unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern aus erster Ehe nicht ohne weiteres dadurch frei, dass er in der neuen Ehe allein die Haushaltsführung übernehmen will.«

Normenkette:

ZPO § 323 ; ZPO §§ 645 ff. ; ZPO § 654 Abs. 2 ; ZPO § 655 ; ZPO § 656 Abs. 2 ; BGB §§ 1601 ff ; BGB § 1356 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand: