OLG Thüringen - Urteil vom 28.05.2003
1 UF 503/02
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 ; ZPO § 640e Abs. 1 ; EGBGB Art. 234 § 7 ; EGBGB Art. 234 § 7 Abs. 1 ; EGBGB Art. 234 § 7 Abs. 4 ; EGFGB/DDR § 8 Abs. 2 ; BGB § 1717 (a.F.) ; FGB § 56 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1843
NJ 2003, 602
Vorinstanzen:
AG Weimar, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 284/01

Zur Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Vaterschaft nach früherer Abweisung einer Unterhaltsklage durch ein DDR-Kreisgericht

OLG Thüringen, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 1 UF 503/02

DRsp Nr. 2003/12344

Zur Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Vaterschaft nach früherer Abweisung einer Unterhaltsklage durch ein DDR-Kreisgericht

»Wird in einem - nach Art. 18 des Einigungsvertrages grundsätzlich fortgeltenden - Urteil eines DDR-Kreisgerichts eine Unterhaltsklage abgewiesen, weil nach der damaligen Rechtslage nicht festgestellt werdenkonnte, dass der Beklagte als Vater gilt, weil die Kindesmutter in der Empfängniszeit mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt ist, so steht dieses klageabweisende Urteil einer erneuten Klage auf Feststellung der Vaterschaft nicht entgegen.«

Normenkette:

ZPO § 540 Abs. 1 ; ZPO § 640e Abs. 1 ; EGBGB Art. 234 § 7 ; EGBGB Art. 234 § 7 Abs. 1 ; EGBGB Art. 234 § 7 Abs. 4 ; EGFGB/DDR § 8 Abs. 2 ; BGB § 1717 (a.F.) ; FGB § 56 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 04.01.1956 geborene Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte ihr Vater ist.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Weimar vom 14.11.2002 Bezug.

Mit diesem Urteil hat das Amtsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, da ihr das rechtskräftige Urteil des Kreisgerichts Weimar-Land vom 31.03.1957 entgegenstehe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt, das Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht Weimar zurückzuverweisen.