OLG Saarbrücken - Urteil vom 24.09.2003
9 UF 123/02
Normen:
BGB § 1613 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 11.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 140/02

Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage bezüglich Unterhalt

OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 9 UF 123/02

DRsp Nr. 2004/2634

Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage bezüglich Unterhalt

Hat sich im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs wegen eheprägender Verbindlichkeiten die geschiedene Ehefrau gegenüber dem Ehemann verpflichtet, diesen von seiner Unerhaltsverpflichtung gegenüber der gemeinsamen Tochter freizustellen, so ist in der Erklärung der Tochter in der mündlichen Verhandlung, sie wolle "weiterhin Unterhalt von ihrem Vater" kein "sich berühmen" zu sehen, das das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO an einer negativen Feststellungsklage begründet.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage, ob der Kläger der Beklagten für die Zeit ab 1. September 2001 keinen Unterhalt mehr schuldet.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der am Juni 1958 geborene Kläger ist der Vater der Beklagten, die aus dessen seit 1995 rechtskräftig geschiedener Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangen ist. Der Kläger ist zwischenzeitlich wiederverheiratet. Nachdem er seinen Beruf als Pflasterer wegen Rückenbeschwerden aufgeben musste, hat er im Jahr 1998 die Firma gegründet.

Die am Oktober 1981 geborene Beklagte, die nach wie vor im Haushalt ihrer Mutter lebt, hat im August 2000 eine Ausbildung zur Metallbauerin bei der Firma aufgenommen.