I.
Die Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage, ob der Kläger der Beklagten für die Zeit ab 1. September 2001 keinen Unterhalt mehr schuldet.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der am Juni 1958 geborene Kläger ist der Vater der Beklagten, die aus dessen seit 1995 rechtskräftig geschiedener Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangen ist. Der Kläger ist zwischenzeitlich wiederverheiratet. Nachdem er seinen Beruf als Pflasterer wegen Rückenbeschwerden aufgeben musste, hat er im Jahr 1998 die Firma gegründet.
Die am Oktober 1981 geborene Beklagte, die nach wie vor im Haushalt ihrer Mutter lebt, hat im August 2000 eine Ausbildung zur Metallbauerin bei der Firma aufgenommen.
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