I. Der am Januar 1967 geborene Antragsteller ist der Sohn der im Mai 1975 verstorbenen E. P.. Diese war zum Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers verheiratet. Ihr Ehemann, Herr R. P., hat die Vaterschaft mit seiner am 17. September 2002 beim Amtsgericht - Familiengericht - Lebach eingereichten Klage angefochten. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach vom 14. Januar 2003 - 2 F 408/02 - wurde nach Einholung eines Abstammungsgutachtens festgestellt, dass Herr R. P. nicht der Vater des Antragstellers ist. Das Urteil ist seit 25. Februar 2003 rechtskräftig.
Mit seinem am 4. März 2003 beim Familiengericht eingereichten Antrag hat der Antragsteller begehrt, festzustellen, dass der am ... Dezember 1939 geborene und am 30. August 2001 verstorbene A. K. sein Vater ist.
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