OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.08.2005
9 UF 171/04
Normen:
BGB § 1592 § 1599 Abs. 1 § 1600b Abs. 1 § 1600d § 1600e Abs. 2 ; ZPO § 640h Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 565
NJW-RR 2005, 1672
OLGReport-Saarbrücken 2005, 820
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Lebach - 2 F 134/03 - 12.11.2004,

Zur Zulässigkeit einer nicht fristgebundenen gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 9 UF 171/04

DRsp Nr. 2005/17250

Zur Zulässigkeit einer nicht fristgebundenen gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft

»Das Gebot der Abstammungssicherung und das Ziel der Vaterschaftsermittlung erfordern die derzeitige Möglichkeit der nicht fristgebundenen Vaterschaftsfeststellung gem. § 1600d BGB, es sei denn, eine Vaterschaft besteht bereits. Das Bedürfnis des Kindes nach Klärung seiner wahren Abstammung hat dabei verfassungsrechtliche Bedeutung.«

Normenkette:

BGB § 1592 § 1599 Abs. 1 § 1600b Abs. 1 § 1600d § 1600e Abs. 2 ; ZPO § 640h Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der am Januar 1967 geborene Antragsteller ist der Sohn der im Mai 1975 verstorbenen E. P.. Diese war zum Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers verheiratet. Ihr Ehemann, Herr R. P., hat die Vaterschaft mit seiner am 17. September 2002 beim Amtsgericht - Familiengericht - Lebach eingereichten Klage angefochten. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach vom 14. Januar 2003 - 2 F 408/02 - wurde nach Einholung eines Abstammungsgutachtens festgestellt, dass Herr R. P. nicht der Vater des Antragstellers ist. Das Urteil ist seit 25. Februar 2003 rechtskräftig.

Mit seinem am 4. März 2003 beim Familiengericht eingereichten Antrag hat der Antragsteller begehrt, festzustellen, dass der am ... Dezember 1939 geborene und am 30. August 2001 verstorbene A. K. sein Vater ist.