OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.07.2003
16 WF 50/03
Normen:
ZPO § 567 ; BGB § 1684 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 53
OLGReport-Karlsruhe 2004, 31

Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 16 WF 50/03

DRsp Nr. 2003/17168

Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde

»1. Eine Untätigkeitsbeschwerde in einer Umgangssache ist nicht erst dann zulässig, wenn ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Verfahrensstillstand gegeben ist, der auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft, oder wenn ein Untätigbleiben des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten beruht und damit den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt, sondern bereits dann, wenn eine Verzögerung behauptet wird, die zu einem nennenswerten Rechtsverlust führt. 2. Droht ein nennenswerter Rechtsverlust, hat das Beschwerdegericht auf die Untätigkeitsbeschwerde hin dem erstinstanzlichen Gericht eine äußerste Beschleunigung des Verfahrens zu empfehlen. Was in dem konkreten Verfahren unter äußerster Beschleunigung zu verstehen ist, kann es zeitlich für die zukünftige Verfahrensweise definieren.«

Normenkette:

ZPO § 567 ; BGB § 1684 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Umgangsrecht des Vaters ist in einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des Ehescheidungsrechtsstreits zwischen den Eltern vom 11. November 1997 folgendermaßen geregelt: