OLG Hamm - Urteil vom 16.11.2005
10 UF 30/05
Normen:
BGB §§ 1601 ff. § 1592 Nr. 1 ; BGB § 241 ; ZPO § 301 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1779
OLGReport-Hamm 2006, 242
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 233/04

Zur Zulässigkeit eines Teilurteils bei Gläubigermehrheit von Unterhaltsberechtigten - vertragliche Unterhaltspflicht für rechtlich als Kind des früheren Ehemannes geltendes Kind

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 10 UF 30/05

DRsp Nr. 2006/839

Zur Zulässigkeit eines Teilurteils bei Gläubigermehrheit von Unterhaltsberechtigten - vertragliche Unterhaltspflicht für rechtlich als Kind des früheren Ehemannes geltendes Kind

»1. Ein Teilurteil für einen einzelnen Unterhaltsberechtigten ist unzulässig, wenn der Unterhaltspflichtige nicht uneingeschränkt leistungsfähig ist und Gleichrang unter den Unterhaltsberechtigten besteht. 2. Zur vertraglichen Übernahme der Unterhaltsverpflichtung für ein nicht als ehelich geltendes Kind.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. § 1592 Nr. 1 ; BGB § 241 ; ZPO § 301 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat mit der seit dem 08.07.2004 anhängigen Klage ab Juni 2004 Kindesunterhalt für die bei ihr lebenden Kinder E und B in Höhe von je 249,00 EUR und Trennungsunterhalt in Höhe von 386,00 EUR verlangt.

Dazu hat sie auf ein Nettoeinkommen des Beklagten von 2.700,00 EUR, den Abzug von Hauslasten in Höhe von 1.300,00 EUR, des Kindesunterhalts in Höhe von je 249,00 EUR abgestellt und nach dem verbleibenden Einkommen von 902,00 EUR ihren Bedarf nach der 3/7-Quote auf monatlich 386,00 EUR errechnet. Wegen des mietfreien Wohnens beider Parteien in dem dem Beklagten zu Alleineigentum gehörenden Haus sei der Selbstbehalt gewahrt.