OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.11.2000
9 UF 229/00
Normen:
ZPO § 648 Abs. 2 S. 1, 3 § 652 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 766
DAVorm 2001, 93

Zur Zulässigkeit von Einwendungen im vereinfachten Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2000 - Aktenzeichen 9 UF 229/00

DRsp Nr. 2002/6050

Zur Zulässigkeit von Einwendungen im vereinfachten Verfahren

1. Auch wenn grundsätzlich die im erstinstanzlichen vereinfachten Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger unterbliebenen Einwendungen im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden können, kommt eine Präklusion erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgebrachter Einwendungen dann nicht in Betracht, wenn der Antragsgegner mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht die Möglichkeit hatte, seine Einwendungen in erster Instanz vorzubringen. 2. Den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine wirtschaftlichen Verhältnisse im übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt. 3. Es ist unschädlich, wenn der Antragsgegner den dritten Abschnitt des amtlichen Vordrucks, in welcher Höhe er bereit sei, Unterhalt nach der Regelverordnung zu leisten, nicht im einzelnen ausfüllt, sofern aus den übrigen Angaben erkennbar wird, dass er sich außerstande fühlt, überhaupt Unterhaltsleistungen zu erbringen.