OLG Naumburg - Beschluss vom 17.05.2005
8 UF 18/04
Normen:
BGB § 1587p ; BGB § 1587b Abs. 1 ; VAHRG § 10a ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 950
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 21/03

Zur Zulässigkeit von Teilentscheidungen zum Versorgungsausgleich

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen 8 UF 18/04

DRsp Nr. 2005/10654

Zur Zulässigkeit von Teilentscheidungen zum Versorgungsausgleich

»1. Im Interesse eines zum Ausgleich berechtigten Ehegatten hat auch eine Teilentscheidung zu erfolgen, um dem Berechtigten diese Rentenleistung zukommen zu lassen. 2. Teilentscheidungen zum Versorgungsausgleich sind aber nur dann zulässig, wenn durch die Schlussentscheidung nur noch weitere Werte zu übertragen sind und eine Reduzierung des bisherigen Wertes ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

BGB § 1587p ; BGB § 1587b Abs. 1 ; VAHRG § 10a ;

Entscheidungsgründe:

Das FamG hat durch Urteil vom 16.12.2003 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Die BfA hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt und dies damit begründet, dass der Höchstbetrag die Höhe des Ausgleichs begrenzt.

Aufgrund des beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahrens über die Berechnung des Höchstbetrages bei Zusammentreffen von West- und Ostanwartschaften wurde die Entscheidung zunächst mit Zustimmung aller Beteiligten ausgesetzt.

Inzwischen teilt die BfA mit, dass die Berechtigte demnächst in Rente gehen wird. Die Folge für die Berechtigte wäre, dass der auf jeden Fall zu ihren Gunsten durchzuführende Versorgungsausgleich nicht zu einer Erhöhung der Rente führen könnte im Hinblick auf § 1587p BGB.