Das FamG hat durch Urteil vom 16.12.2003 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Die BfA hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt und dies damit begründet, dass der Höchstbetrag die Höhe des Ausgleichs begrenzt.
Aufgrund des beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahrens über die Berechnung des Höchstbetrages bei Zusammentreffen von West- und Ostanwartschaften wurde die Entscheidung zunächst mit Zustimmung aller Beteiligten ausgesetzt.
Inzwischen teilt die BfA mit, dass die Berechtigte demnächst in Rente gehen wird. Die Folge für die Berechtigte wäre, dass der auf jeden Fall zu ihren Gunsten durchzuführende Versorgungsausgleich nicht zu einer Erhöhung der Rente führen könnte im Hinblick auf § 1587p BGB.
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