OLG Koblenz - Urteil vom 29.09.2005
7 UF 284/05
Normen:
BGB § 1360a Abs. 3 § 1361 Abs. 4 S. 4 § 1572 § 1573 § 1585b Abs. 1, Abs. 2 § 1613 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 704
FuR 2006, 45
NJW-RR 2006, 151
OLGReport-Koblenz 2006, 115
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 14.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 358/04

Zur Zurechnung zur Ehe, wenn eine Erkrankung erst 21 Monate nach Rechtskraft der Scheidung ausgebrochen ist und zum Aufstockungsunterhalt wegen der durch die Erkrankung verursachten Erwerbsunfähigkeit

OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 7 UF 284/05

DRsp Nr. 2005/20165

Zur Zurechnung zur Ehe, wenn eine Erkrankung erst 21 Monate nach Rechtskraft der Scheidung ausgebrochen ist und zum Aufstockungsunterhalt wegen der durch die Erkrankung verursachten Erwerbsunfähigkeit

»1. Eine ca. 21 Monate nach Rechtskraft der Scheidung ausgebrochene Erkrankung kann, auch wenn sie bei Scheidung bereits latent vorhanden gewesen sein sollte, nicht mehr der Ehe zugerechnet werden, weil es am erforderlichen nahen zeitlichen Zusammenhang fehlt. 2. Besteht jedoch seit Rechtskraft der Scheidung bis zum Ausbruch der zur Erwerbsunfähigkeit führenden Erkrankung ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, kann sich, auch wenn dieser nicht geltend gemacht wurde, der Anspruch auf Krankenunterhalt hieran anschließen. Dieser Anspruch beschränkt sich aber auf die Höhe, in der der weggefallene Aufstockungsanspruch den nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Gesamtbedarf gedeckt hat (Teilanschlussunterhalt). 3. Die Differenzmethode dient nicht dazu, ganz geringfügige Einkommensunterschiede auszugleichen. Daher besteht, vergleichbar mit den zu § 323 ZPO entwickelten Rechtsgrundsätzen, kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn sich die Einkommensdifferenz auf weniger als 10% des Gesamteinkommens beläuft.