OLG Hamm - Beschluss vom 13.11.2000
5 U 225/99
Normen:
BGB § 1360a ; ZPO § 937 Abs. 1 ; GVG § 23a Abs. 1 Nr. 2 § 23b Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1230

Zur Zuständigkeit der Familiengericht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Prozesskostenvorschuss

OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2000 - Aktenzeichen 5 U 225/99

DRsp Nr. 2002/6138

Zur Zuständigkeit der Familiengericht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Prozesskostenvorschuss

1. Wird im Wege der einstweiligen Verfügung ein Prozesskostenvorschuss geltend gemacht, so ist dafür das Amtsgericht (Familiengericht) zuständig, weil es sich um einen Anspruch auf Unterhalt im Sinne des 23a Nr. 2 GVG handelt. 2. Auch wenn für die Zuständigkeit des Gerichts des zu bevorschussenden Prozesses (hier: des OLG) angeführt werden kann, dass dieses die Aussichten dieses Prozesses am besten beurteilen kann, ist der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes entscheidend. Danach ist in den hier fraglichen Fällen der einstweiligen Verfügung der materiell-rechtliche Anspruch auf Unterhaltsgewährung in Form eines Prozesskostenvorschusses als Hauptsache anzusehen, ein Anspruch, der nach §§ 23a Nr. 2, 23b Abs. 1 Nr. 6 in die Zuständigkeit der Familiengerichte fällt.