AG Oschersleben, vom 25.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 67/03
Zur Zustimmung der Verfügung über das Vermögen im Ganzen nach § 1365 BGB
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 8 WF 137/03
DRsp Nr. 2004/72
Zur Zustimmung der Verfügung über das Vermögen im Ganzen nach § 1365BGB
»1. Die fehlende Zustimmung nach § 1365 Abs. 1BGB kann mit der Klage nach § 771ZPO gerügt werden.2. Die Einstellung nach §§ 771, 769ZPO ist nicht identisch mit derjenigen des Vollstreckungsgerichts nach § 180 Abs. 3ZVG.«