OVG Niedersachsen - Beschluss vom 17.12.2013
13 LA 179/13
Normen:
StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Hs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1360; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DÖV 2014, 311
NVwZ-RR 2014, 285
ZAR 2014, 170
ZAR 2014, 6
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 16.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 89/11

Zurechnung des Vertretenmüssens bei Inanspruchnahme von Leistungen durch einen erwerbsunfähigen Einbürgerungsbewerber

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 13 LA 179/13

DRsp Nr. 2014/547

Zurechnung des Vertretenmüssens bei Inanspruchnahme von Leistungen durch einen erwerbsunfähigen Einbürgerungsbewerber

Mangels Zurechnungsnorm hat ein erwerbsunfähiger Einbürgerungsbewerber die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 2. HS. StAG deshalb zu vertreten, weil sein ihm unterhaltspflichtiger Ehegatte zumutbare Erwerbsbemühungen unterlässt; das fremde Vertretenmüssen wird dem Einbürgerungsbewerber nicht anspruchshindernd als eigenes zugerechnet.

Normenkette:

StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Hs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1360; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1;

[Gründe]

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.