OLG Köln - Urteil vom 15.07.2008
4 UF 253/07
Normen:
ZPO § 97 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 449
OLGReport-Köln 2008, 800
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 248/06

Zurechnung des vollen Wohnwertes vor der Scheidung und Kosten nach § 97 Abs. 2 ZPO

OLG Köln, Urteil vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 4 UF 253/07

DRsp Nr. 2008/20261

Zurechnung des vollen Wohnwertes vor der Scheidung und Kosten nach § 97 Abs. 2 ZPO

»1. Ist die Ehe (endgültig) zerrüttet und kann daher nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerechnet werden, so ist dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten grds. auch bereits vor der Scheidung der Ehe eine Verwertung zuzumuten, so dass ihm der volle Wohnwert des mietfrei genutzten früheren Familienheims ab diesem Zeitpunkt zugerechnet werden kann, etwa mit Zustellung des Scheidungsantrags (so BGH FamRZ 2008, 963), wobei im Einzelfall auch schon vor der Zustellung des Scheidungsantrags die Zurechnung des vollen Wohnvorteils gerechtfertigt erscheinen kann (vgl. BGH aaO.). 2. War die Frage der Anrechenbarkeit eines Wohnvorteils bereits Streitgegenstand des ersten Rechtszugs und waren alle Fakten zur Berechnung seiner Höhe bekannt. und herrschte in erster Instanz nur Streit darüber, in welcher Höhe ein Wohnvorteil anzurechnen ist und ob gegen den Wohnvorteil Belastungen gegengerechnet werden konnten, so rechtfertigt die Erhöhung des geltend gemachten Wohnwerts im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die gegnerische Partei dieser Auffassung noch im Berufungsverfahren entgegentritt.«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 2 ;

Gründe: