KG - Beschluss vom 14.04.2015
13 WF 59/15
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 143 F 16369/14

Zurechnung fiktiven Einkommens bei Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

KG, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 13 WF 59/15

DRsp Nr. 2015/8893

Zurechnung fiktiven Einkommens bei Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

Ausgangspunkt für die Zurechnung eines fiktiven Einkommens in einem Fall, in dem die behauptete unterhaltsrechtliche Leistungsunfähigkeit Folge einer Insolvenz sein soll, ist derjenige Betrag, den der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, seiner Fähigkeiten und seiner sonstigen persönlichen Qualifikation realistischerweise tatsächlich erzielen könnte. Ein erstes, allerdings sehr gewichtiges Indiz ist dabei dasjenige Einkommen, das der Unterhaltspflichtige bislang, bis zur Insolvenzantragstellung, tatsächlich erzielt hat.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 28. November 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 143 F 16369/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;

Gründe: