OLG Braunschweig - Beschluss vom 18.10.2012
1 UF 158/12
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;

Zurechnung fiktiven Einkommens bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit des Unterhaltpflichtigen

OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 1 UF 158/12

DRsp Nr. 2013/21461

Zurechnung fiktiven Einkommens bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit des Unterhaltpflichtigen

1. Geht der Kindern gegenüber gesteigert Unterhaltspflichtige einer vollen Erwerbstätigkeit nach, kann ihm daraus ein über den erzielten Verdienst hinausgehendes fiktives Einkommen nur dann zugerechnet werden, wenn er unterhalb seiner Qualifikation oder Fähigkeiten arbeitet. Es ist Sache des Unterhaltsgläubigers, dies dazulegen; erst bei ausreichender Darlegung liegt die Beweislast beim Unterhaltsschuldner. 2. Bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen nicht schematisch eine Nebentätigkeit im Umfang der nach der Arbeitszeitverordnung zulässigen Höchstzeit abverlangt werden. Ob und inwieweit dem Unterhaltsschuldner eine Nebentätigkeit zuzumuten ist und welche Einkünfte daraus erzielt werden können, bestimmt sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit sie über zuerkannte 32,71 € monatlich ab Dezember 2011 weitere 22,94 € monatlich für die Zeit von Dezember 2011 bis 14.08.2012 und soweit der Antragsteller zu 2. über zu erkannte 32,71 € monatlich ab 15.08.2012 weitere 78,59 € im Monat beansprucht.

Der weitergehende Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.