OLG Bremen - Beschluss vom 15.05.2009
4 WF 50/09
Normen:
SGB VII § 80 Abs. 1 S. 1; BGB § 1356 Abs. 1; BGB § 1360; BGB § 1609 Nr. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2009, 557
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 1146/08

Zurechnung fiktiven Einkommens des neu verheirateten, gegenüber der geschiedenen Ehefrau unterhaltspflichtigen Ehegatten

OLG Bremen, Beschluss vom 15.05.2009 - Aktenzeichen 4 WF 50/09

DRsp Nr. 2009/24737

Zurechnung fiktiven Einkommens des neu verheirateten, gegenüber der geschiedenen Ehefrau unterhaltspflichtigen Ehegatten

Es bestehen Bedenken dagegen, in Fällen des Zusammentreffens des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten mit dem eines mit dem Unterhaltspflichtigen in intakter Ehe zusammenlebenden Ehegatten, diesem bei der Bedarfsbemessung im Wege der Drittelmethode ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn er aufgrund der mit dem Unterhaltspflichtigen vereinbarten Rollenverteilung in der Ehe eine Erwerbstätigkeit nicht oder in geringerem Umfang ausübt, als es ihm im Falle des Getrenntlebens obläge.

Tenor

Auf ihre sofortige Beschwerde wird der Beklagten in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 04.03.2009 unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie sich gegen die Herabsetzung des durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 05.12.2006 (Gesch.-Nr. 153 F 542/05) titulierten nachehelichen Unterhalts für den Monat November 2008 insgesamt und für die Zeit ab Dezember 2008 auf weniger als monatlich EUR 200,00 (davon EUR 39,00 Altersvorsorgeunterhalt) verteidigt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt (Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Normenkette:

§ Abs. S. 1;