Auf ihre sofortige Beschwerde wird der Beklagten in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 04.03.2009 unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie sich gegen die Herabsetzung des durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 05.12.2006 (Gesch.-Nr. 153 F 542/05) titulierten nachehelichen Unterhalts für den Monat November 2008 insgesamt und für die Zeit ab Dezember 2008 auf weniger als monatlich EUR 200,00 (davon EUR 39,00 Altersvorsorgeunterhalt) verteidigt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt (Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
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