OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.08.2012
6 WF 367/12
Normen:
ZPO § 115 Abs.1;
Fundstellen:
MDR 2012, 1367
Vorinstanzen:
AG Lebach, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 128/12

Zurechnung fiktiven Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 6 WF 367/12

DRsp Nr. 2012/18427

Zurechnung fiktiven Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens bei der Prüfung der Kostenarmut gemäß §§ 114, 115 ZPO richtet sich nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen und ist auf krasse Ausnahmefälle beschränkt.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach vom 18. April 2004 in der Fassung des Beschlusses vom 4. Juli 2012 - 2 F 128/12 UG - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Ratenanordnung entfällt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs.1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet. Die auf der Zurechnung fiktiver Einkünfte beruhende Ratenanordnung in dem angefochtenen Beschluss kann keinen Bestand haben, so dass der Antragsgegnerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist.