BGH - Beschluss vom 30.09.2009
XII ZB 135/07
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 127; SGB II § 7 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 31; SGB XII § 11; SGB XII § 39;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 WF 943/07
AG Nürnberg, vom 09.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 1097/07

Zurechnung fiktiver Einkünfte bei rechtsmissbräuchlicher Beantragung von Prozesskostenhilfe ; Rechtsmissbräuchliche Antragstellung bei offenkundig leichtfertiger Unterlassung der Nutzung von tatsächlich bestehenden und zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten; Offenkundig leichtfertige Unterlassung der Nutzung von tatsächlich bestehenden und zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten im Falle des Bezugs von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

BGH, Beschluss vom 30.09.2009 - Aktenzeichen XII ZB 135/07

DRsp Nr. 2009/24204

Zurechnung fiktiver Einkünfte bei rechtsmissbräuchlicher Beantragung von Prozesskostenhilfe ; Rechtsmissbräuchliche Antragstellung bei offenkundig leichtfertiger Unterlassung der Nutzung von tatsächlich bestehenden und zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten; Offenkundig leichtfertige Unterlassung der Nutzung von tatsächlich bestehenden und zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten im Falle des Bezugs von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei können im Ausnahmefall fiktive Einkünfte zugerechnet werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich handelt. Dabei ist eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung nicht nur bei vorsätzlicher Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der Bedürftigkeit gegeben. Sie liegt auch dann vor, wenn die Partei es offenkundig leichtfertig unterlässt, eine tatsächlich bestehende und zumutbare Erwerbsmöglichkeit zu nutzen, und ihr deshalb die Beseitigung ihrer Bedürftigkeit ohne weiteres möglich wäre. Davon wird regelmäßig nicht auszugehen sein, wenn die Partei Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht.

Tenor