KG - Beschluss vom 01.06.2015
13 UF 40/15
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 158 F 11696/14

Zurechnung fiktiver Einkünfte des einem minderjährigen Kind zum Unterhalt VerpflichtetenBerücksichtigung fiktiver pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

KG, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen 13 UF 40/15

DRsp Nr. 2015/10603

Zurechnung fiktiver Einkünfte des einem minderjährigen Kind zum Unterhalt Verpflichteten Berücksichtigung fiktiver pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

1. Zu dem erforderlichen Vortrag eines gesteigert Unterhaltspflichtigen, der sich darauf beruft, aufgrund von Depressionen nicht bzw. nicht voll arbeitsfähig zu sein und deshalb keinen Kindesunterhalt leisten zu können. 2. Zur Zurechnung fiktiver Einkünfte in einem solchen Fall. 3. Bei der Zurechnung fiktiver Einkünfte sich auch "fiktive Verbindlichkeiten" wie beispielsweise pauschale berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 3. Februar 2015 bekannt gegebenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 158 F 11696/14 - wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 6.012 € zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragsgegners vom 2. März 2015, ihm für die Rechtsverfolgung im zweiten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.