Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 3. Februar 2015 bekannt gegebenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 158 F 11696/14 - wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 6.012 € zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragsgegners vom 2. März 2015, ihm für die Rechtsverfolgung im zweiten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
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