OLG Köln - Beschluss vom 28.03.2019
10 UF 228/18
Normen:
BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1786
FuR 2019, 711
NJW-RR 2019, 1095
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 158/16

Zurechnung fiktiver Nebeneinkünfte bei der Berechnung des KindesunterhaltsBerechnung des Selbstbehalts bei fiktiven Einkünften zu einer Erwerbsminderungsrente des Unterhaltsschuldners

OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 10 UF 228/18

DRsp Nr. 2019/8886

Zurechnung fiktiver Nebeneinkünfte bei der Berechnung des Kindesunterhalts Berechnung des Selbstbehalts bei fiktiven Einkünften zu einer Erwerbsminderungsrente des Unterhaltsschuldners

1. Aus § 1603 Abs. 2 BGB folgt nicht, dass das Gericht den Unterhaltsschuldner ohne nähere Ausführungen zum Umfang eines unstreitigen oder nachgewiesenen Verdienstes oder zumutbar erzielbarer fiktiver Einkünfte für stets leistungspflichtig halten dürfte. Gerade die Zurechnung fiktiver Einkünfte, in die auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine vom Gericht festzustellende reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus.2. Ist einem Unterhaltsschuldner, der eine Erwerbsminderungsrente bezieht, ein fiktives Einkommen zurechenbar, ist der für nicht Erwerbstätige geltende Selbstbehalt anteilig im Verhältnis von Rente zu (fiktivem) Erwerbseinkommen zu erhöhen.