BGH - Urteil vom 04.11.1992
XII ZB 46/92
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 51 Abs. 2 § 85 Abs. 2 § 233 § 640 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 51 Abs. 2 Kindschaftsprozeß 1
FamRZ 1993, 308
NJW-RR 1993, 130
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 31.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 1958/91
OLG München, vom 03.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 6742/91

Zurechnung von Fremdverschulden bei Fristversäumung auch in Statusverfahren

BGH, Urteil vom 04.11.1992 - Aktenzeichen XII ZB 46/92

DRsp Nr. 2004/8540

Zurechnung von Fremdverschulden bei Fristversäumung auch in Statusverfahren

1. Grundgedanke des § 51 Abs. 2 ZPO ist nicht eine Haftung für vermutetes Auswahlverschulden, sondern es geht darum, daß das Prozeßrisiko nicht zu Lasten des Gegners einer gesetzlich vertretenen Partei verschoben werden darf. 2. Auch in Fällen der vorliegenden Art wird das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht tangiert. Zur Rechtsstaatlichkeit gehört nicht nur die materielle Gerechtigkeit, sondern auch die Rechtssicherheit, der Vorschriften wie § 51 Abs. 2 ZPO und § 85 Abs. 2 ZPO (Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten) dienen. Aus diesem Grunde ist seit langem anerkannt, daß die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO in Statusverfahren keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 51 Abs. 2 § 85 Abs. 2 § 233 § 640 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.