BGH - Beschluss vom 13.11.2013
XII ZB 333/12
Normen:
BGB § 273 Abs. 1; BGB § 749 Abs. 1; ZVG § 118 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2014, 81
FamRZ 2014, 285
FuR 2014, 231
MDR 2014, 456
NZM 2014, 284
WM 2014, 127
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 161/11
OLG Koblenz, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 205/12

Zurückbehaltungsrecht des Erstehers bei Aufhebung einer an einer übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft

BGH, Beschluss vom 13.11.2013 - Aktenzeichen XII ZB 333/12

DRsp Nr. 2014/422

Zurückbehaltungsrecht des Erstehers bei Aufhebung einer an einer übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft

a) Erhält ein Bruchteilseigentümer in der Teilungsversteigerung den Zuschlag und berichtigt er sein Bargebot nicht, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück an der nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt auf die früheren Miteigentümer übertragenen Forderung fort (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767).b) Verlangt der Ersteher nach § 749 Abs. 1 BGB von dem anderen Mitberechtigten die Aufhebung der an der übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft, steht diesem kein Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder Gegenforderungen (hier: wegen güterrechtlicher Ausgleichsansprüche) zu.c) Der Ersteher kann von dem anderen Berechtigten die Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am Übererlös verlangen, wenn die Zahlung des Anteils des anderen Teilhabers am Versteigerungserlös sichergestellt ist. Einer vorherigen vollständigen Berichtigung des Bargebots durch den Ersteher bedarf es in diesem Fall nicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Mai 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 273 Abs. 1; BGB § 749 Abs. 1;