OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.10.2002
17 WF 169/02
Normen:
FGG § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 776
OLGReport-Stuttgart 2003, 199

Zurücknahme der Beschwerde in einer Familiensache nicht formbedürftig

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 17 WF 169/02

DRsp Nr. 2003/1240

Zurücknahme der Beschwerde in einer Familiensache nicht formbedürftig

»Die Zurücknahme der Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf keiner Form (s. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 19 Rz 108). Eine telefonisch erklärte und durch Aktenvermerk festgehaltene Rücknahmeerklärung ist wirksam«

Normenkette:

FGG § 19 ;

Gründe:

Der Antragsteller hat mit Telefax vom 12.9.2002 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 23.8.02 eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat der Senat durch Beschluss vom 26.9.2002 als unzulässig verworfen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass er die sofortige Beschwerde bereits zuvor zurückgenommen habe. Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist zutreffend und führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 26.9.2002.

Der zuständige Mitarbeiter in der Registratur des OLG Stuttgart hat das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt, dass er auf dessen Verlangen einen Vermerk in der Akte angebracht hat. Dieser Vermerk (Bl. 90) lautet: "Herr Z teilt mit, dass er sein RM wieder zurücknimmt". Nach dem Wortlaut ist diese Erklärung dahingehend zu verstehen, dass die Rücknahmeerklärung erfolgt ist und nicht nur angekündigt wird.