Der Antragsteller hat mit Telefax vom 12.9.2002 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 23.8.02 eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat der Senat durch Beschluss vom 26.9.2002 als unzulässig verworfen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass er die sofortige Beschwerde bereits zuvor zurückgenommen habe. Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist zutreffend und führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 26.9.2002.
Der zuständige Mitarbeiter in der Registratur des OLG Stuttgart hat das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt, dass er auf dessen Verlangen einen Vermerk in der Akte angebracht hat. Dieser Vermerk (Bl. 90) lautet: "Herr Z teilt mit, dass er sein RM wieder zurücknimmt". Nach dem Wortlaut ist diese Erklärung dahingehend zu verstehen, dass die Rücknahmeerklärung erfolgt ist und nicht nur angekündigt wird.
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