OLG Hamm - Beschluss vom 03.01.2025
5 UF 187/24
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 09.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 121/24

Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht i.R.e. Antrags des Vaters auf Regelung des Umgangs der Geschwister mit dem Kind; Entzug des Umgangsbestimmungsrechts hinsichtlich Gefährdung des Kindeswohls

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2025 - Aktenzeichen 5 UF 187/24

DRsp Nr. 2025/3998

Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht i.R.e. Antrags des Vaters auf Regelung des Umgangs der Geschwister mit dem Kind; Entzug des Umgangsbestimmungsrechts hinsichtlich Gefährdung des Kindeswohls

Eine Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht gem. § 69 Abs. 1, S. 2 FamFG kommt auch dann in Betracht, wenn das Familiengericht von Amts wegen über das Umgangsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge entscheidet, die beantragte Umgangsregelung aber unterlässt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 9.10.2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Bochum zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; BGB § 1666;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Eltern der Kinder B. (00.00.2010), O. (00.00.2012), U. (00.00.2015) und C. (00.00.2021). Im November 2015 nahmen sie außerdem das Pflegekind S. bei sich auf.

Der Vater ist als (..) beschäftigt. Die Mutter arbeitete bis zu C.s Geburt als (..) in der (..).