BayObLG - Beschluss vom 08.11.2000
3Z BR 295/00
Normen:
FGG § 25 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 566/00
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 361/00

Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht

BayObLG, Beschluss vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 295/00

DRsp Nr. 2001/452

Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht

»Das Beschwerdegericht ist grundsätzlich nicht befugt, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.«

Normenkette:

FGG § 25 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 11.4.2000 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene mehrere Betreuer, und zwar für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge die Tochter der Betroffenen, für den Aufgabenkreis Vermögenssorge einen Berufsbetreuer und für die übrigen Aufgabenkreise den Sohn der Betroffenen.

Am 3.8.2000 entließ das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Tochter der Betroffenen als Betreuerin und bestellte auch insoweit den Berufsbetreuer.

Auf die Beschwerde der Tochter der Betroffenen hob das Landgericht diesen Beschluss auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel der Betroffenen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.