OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.09.2009
I-11 W 55/09
Normen:
FamFG § 112 Nr. 3; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; FGG -ReformG Art. 111 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 104
FamRZ 2010, 325
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 04.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 128/09

Zurückverweisung eines beim Landgericht angestrengten Prozesskostenhilfe-Verfahrens an das Amtsgericht; Zuständigkeit der Zivilabteilung des Amtsgerichts für die Entscheidung über Ansprüche unter Ehegatten in Übergangsfällen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen I-11 W 55/09

DRsp Nr. 2009/23658

Zurückverweisung eines beim Landgericht angestrengten Prozesskostenhilfe-Verfahrens an das Amtsgericht; Zuständigkeit der Zivilabteilung des Amtsgerichts für die Entscheidung über Ansprüche unter Ehegatten in Übergangsfällen

1. Das Verfahren über einen beim Landgericht anhängig gewordenen Antrag über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann auch in der Beschwerdeinstanz auf den Hilfsantrag des Antragstellers an das Amtsgericht verwiesen werden, wenn für den aussichtsreichen Teil der beabsichtigten Klage das Landgericht sachlich unzuständig ist. 2. Für dieses Verfahren ist die Zuständigkeit der Zivilabteilung des Amtsgerichts auch dann begründet, wenn es sich bei dem Gegenstand der beabsichtigten Klage um eine Familienstreitsache nach dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen neuen Verfahrensrecht in Familiensachen gem. §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt, das PKH-Gesuch vor dem 01.09.2009 angebracht und über die Verweisung erst nach dem Inkrafttreten des FGG -Reformgesetzes entschieden wurde. Bei einer anderen Auslegung der Übergangsvorschrift in Art. 111 Abs. 2 FGG -ReformG hinge die Frage, ob die Zuständigkeit der Zivilabteilung oder die des Familiengerichts begründet ist, vom Zeitpunkt der Verweisungsentscheidung ab, was mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter nicht zu vereinbaren wäre.

Tenor: