Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Zahlung von Werklohn geltend.
Die H. -GmbH schloß mit der Beklagten Ende 1992 einen Nachunternehmervertrag über die Montage der Stahlkonstruktion für ein Kraftwerk. Nach Durchführung der Arbeiten verlangte die H. -GmbH von der Beklagten in 14 Rechnungen insgesamt 283.314, 30 DM. Am 22./26. April 1993 schlossen die H. -GmbH (Zedentin) und die Klägerin eine Abtretungsvereinbarung, in der es u.a. heißt:
"Abtretungsgegenstand sind sämtliche Ansprüche des Zedenten gegenüber der Firma S. (Beklagte).
Die Forderungsabtretung ist der Höhe nach auf DM 108.616, 93 begrenzt.
Hiermit tritt der Zedent die im vorbezeichneten Absatz benannten Forderungen an den Zessionar ab. Der Zessionar ist damit berechtigt, direkt Leistung von der Firma S. zu verlangen.
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