OLG Köln - Beschluss vom 28.06.2012
4 WF 60/12
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 114 S. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2012, 1368
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 221/11

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für ein Stufenantragsverfahren zum Kindesunterhalt, da dieses sich dadurch erledigt hat, dass die Kindesmutter mit dem beklagten Kindesvater zusammengezogen ist und die Eltern nunmehr das Sorgerecht gemeinsam ausüben

OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 4 WF 60/12

DRsp Nr. 2012/16354

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für ein Stufenantragsverfahren zum Kindesunterhalt, da dieses sich dadurch erledigt hat, dass die Kindesmutter mit dem beklagten Kindesvater zusammengezogen ist und die Eltern nunmehr das Sorgerecht gemeinsam ausüben

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Bonn vom 17.04.2012 - 402 F 221/11 -, mit welchem ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 114 S. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO entsprechend zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin die Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil sich das Stufenantragsverfahren zum Kindesunterhalt dadurch erledigt hat, dass die Kindesmutter mit dem beklagten Kindesvater zusammengezogen ist und die Kindeseltern nunmehr das Sorgerecht bezüglich der Antragstellerin gemeinsam ausüben (§§ §§ 1629, 1612 Abs. 2 BGB).