OLG Nürnberg - Beschluss vom 02.12.2015
7 UF 1399/15
Normen:
§ 407 BGB; § 265 Abs. 2, 325 Abs. 1 ZPO;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 934
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 104 F 2995/14

Zurückweisung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Verurteilung zur Zahlung von UnterhaltRechtsmittelbeschwer bei Verpflichtung zur Zahlung an den Träger der Sozialhilfe

OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.12.2015 - Aktenzeichen 7 UF 1399/15

DRsp Nr. 2016/1893

Zurückweisung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt Rechtsmittelbeschwer bei Verpflichtung zur Zahlung an den Träger der Sozialhilfe

§ 265 Abs. 2, 325 Abs. 1 ZPO Zur Höhe der Beschwer, wenn bei einer erstinstanzlichen Entscheidung nicht berücksichtigt wird, dass der Unterhalt für die Zeit nach Rechtshängigkeit des Verfahrens an einen Träger der Sozialhilfe übergegangen ist und der Unterhaltsgläubiger beantragt hat, den Unterhaltsschuldner zur Leistung an den Träger der Sozialhilfe zu verpflichten.

Liegt die Beschwer der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt gemäß § 1615l Abs. 2 BGB ausschließlich darin, dass der Antragsgegner zur Zahlung an die Unterhaltsberechtigte verpflichtet wurde, diese jedoch nicht aktiv legitimiert ist, weil sie Sozialhilfe bezieht, so übersteigt diese nicht den Beschwerdewert von 600,-- EUR.

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

§ 407 BGB; § 265 Abs. 2, 325 Abs. 1 ZPO;

Gründe

Dem Antragsgegner kann für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde nur hinsichtlich eines Gegenstandswertes von nicht mehr als 600,-- € Aussicht auf Erfolg hat.