Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren in dem am 25.11.2011 erlassenen Beschluss des Senats wird zurückgewiesen.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenvorstellung vom 29.11.2011 bleibt es dabei, dass das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zurückzuweisen ist, weil ihre Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|