OLG Köln - Beschluss vom 01.12.2011
4 UF 232/11
Normen:
FamFG § 78 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 407 F 257/11

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 01.12.2011 - Aktenzeichen 4 UF 232/11

DRsp Nr. 2011/21191

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren

Unterliegt ein Antragsteller in erster Instanz, so darf er trotz der erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gerade nicht damit rechnen, dass ihm auch für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn sein Begehren nach eingehender Prüfung und Erörterung zurückgewiesen worden ist.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren in dem am 25.11.2011 erlassenen Beschluss des Senats wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenvorstellung vom 29.11.2011 bleibt es dabei, dass das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zurückzuweisen ist, weil ihre Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.