BGH - Beschluß vom 13.11.2008
IX ZR 231/06
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S.1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 9/06
LG Köln, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 328/05

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung der Hinnahme der Einstellung von Unterhaltszahlungen als Verzicht mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluß vom 13.11.2008 - Aktenzeichen IX ZR 231/06

DRsp Nr. 2008/23531

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung der Hinnahme der Einstellung von Unterhaltszahlungen als Verzicht mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S.1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen einen besonderen Vertrauenstatbestand für die unterhaltsmindernden Aufwendungen angenommen. Diese Würdigung beruht auf besonderen Umständen und ist nicht verallgemeinerungsfähig.