Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
1. Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen einen besonderen Vertrauenstatbestand für die unterhaltsmindernden Aufwendungen angenommen. Diese Würdigung beruht auf besonderen Umständen und ist nicht verallgemeinerungsfähig.
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