Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen einen besonderen Vertrauenstatbestand für die unterhaltsmindernden Aufwendungen angenommen. Diese Würdigung beruht auf besonderen Umständen und ist nicht verallgemeinerungsfähig.
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