BFH - Beschluss vom 22.05.2012
V B 129/11
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1591
FamRZ 2012, 1567
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 302/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Bemessung des Kindergeldes

BFH, Beschluss vom 22.05.2012 - Aktenzeichen V B 129/11

DRsp Nr. 2012/16053

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Bemessung des Kindergeldes

NV: Nach der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass folgende Aufwendungen bei der Grenzbetragsprüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht abziehbar sind: - aus dem Arbeitslohn des Kindes erbrachten Sparbeiträge und die Arbeitgeberbeiträge zu den vermögenswirksamen Leistungen, - Prämien für eine private Haftpflichtversicherung, - Beiträge für eine private Rentenversicherung, - Beiträge zu einer tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung.

Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der Begriff der Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG dem in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definierten Begriff entspricht und je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen ist. Damit ist auch geklärt, dass bei der Grenzbetragsprüfung nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG Aufwendungen des Kindes für eine Haftpflichtversicherung, vermögenswirksame Leistungen und die Rentenversicherung nicht abziehbar sind.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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