Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Abänderungsverfahren mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt.
Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.06.2010.
Insbesondere hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass bislang nicht von einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse ausgegangen werden kann.
Der Vergleich wurde Ende November 2009 abgeschlossen. Zu dieser Zeit stand die Höhe des Einkommens der Antragstellerin im wesentlichen fest. Wenn sich die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt der dargelegten Schätzung des Senats angeschlossen hat, zu einem Zeitpunkt also, als ihr alle wertbildenden Umstände bekannt gewesen sind, hat sie sich in Kenntnis aller Umstände auf den Vergleich eingelassen und kann nun nicht einwenden, sie habe sich verschätzt oder verkalkuliert.
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