Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Eschweiler vom 6.08.2010 - 12 F 213/10 - , soweit mit diesem der Antragstellerin die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für vorliegendes Verfahren mit Ausnahme des Vergleichsabschlusses zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend in Verbindung mit §§ 57 Satz 2 Nr. 4, 58, 59, 61, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 FamFG zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit überzeugender Begründung, auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Antragstellerin für vorliegendes einstweilige Anordnungsverfahren auf Wohnungszuweisung und zum Gewaltschutzgesetz die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung die gemäß § 114 ZPO entsprechend erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht von Anfang an fehlte.
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