BFH - Beschluss vom 16.09.2014
V S 23/13 (PKH)
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; BGB § 1360a Abs. 4 ;

Zurückweisung der Prozesskostenhilfe wegen Unvollständigkeit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BFH, Beschluss vom 16.09.2014 - Aktenzeichen V S 23/13 (PKH)

DRsp Nr. 2014/17520

Zurückweisung der Prozesskostenhilfe wegen Unvollständigkeit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. NV: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller gegen einen Dritten Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses hat; dazu gehört auch die Leistung eines Prozesskostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB. 2. NV: Ein Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer betrifft eine "persönliche Angelegenheit" des Antragstellers, wenn dieser als Einzelunternehmer sowie als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (Organträger) einer Organgesellschaft tätig ist.

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller gegen einen Dritten einen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses hat. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs hat Vorrang vor der Gewährung von Prozesskostenhilfe. 2. Bezieht der Antragsteller nach seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in nicht unerheblicher Höhe (hier: 700 EUR) Unterhalt von seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, so hat er zumindest darzutun und durch Vorlage aussagekräftiger Belege glaubhaft zu machen, dass die Ehefrau zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses gem. § 1360a Abs. 4 BGB nicht in der Lage ist.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; BGB § 1360a Abs. 4 ;