BGH - Beschluß vom 02.10.2008
I ZA 6/08
Normen:
BGB § 1629 ; MarkenG § 83 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 26 W (pat) 126/05

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts, da die minderjährige Markeninhaberin nur durch ihren Vater, entgegen § 1629 BGB aber nicht durch ihre Mutter vertreten wurde

BGH, Beschluß vom 02.10.2008 - Aktenzeichen I ZA 6/08

DRsp Nr. 2008/19645

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts, da die minderjährige Markeninhaberin nur durch ihren Vater, entgegen § 1629 BGB aber nicht durch ihre Mutter vertreten wurde

Normenkette:

BGB § 1629 ; MarkenG § 83 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antrag der Markeninhaberin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 16. Juli 2008 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet.