Der Antrag der Markeninhaberin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 16. Juli 2008 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
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