OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.03.2014
7 WF 47/14
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 195/11

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 7 WF 47/14

DRsp Nr. 2022/9661

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 06.02.2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 21.02.2014 vermögen eine abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Die dienstliche Äußerung der Richterin ist nicht zu beanstanden. Das Akteneinsichtsgesuch des früheren Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers hat sich durch dessen Mandatsniederlegung und einer bislang fehlenden Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten erledigt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Beschwerdeschrift fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 06.02.2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen.