OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.11.2016
13 WF 244/16
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 803
FuR 2017, 92
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 91/16

Zurückweisung der Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung des Unterhaltsschuldners gegen die Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 - Aktenzeichen 13 WF 244/16

DRsp Nr. 2017/1046

Zurückweisung der Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung des Unterhaltsschuldners gegen die Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt

1. Zur schlüssigen Darstellung seiner Leistungsunfähigkeit hat der auf Mindestunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltsschuldner in Ansehung der ihn treffenden Erwerbsobliegenheit aus § 1603 Abs. 1 BGB und eines ihm möglichen Einkommens (vergleiche Nr. 9 LL BRB) einlassungsfähige Ausführungen zu seinem Alter, seiner Vorbildung und seinem vollständigen beruflichen Werdegang zu machen. Dies umfasst Zeitpunkt und Niveau seines Schulabschlusses und insbesondere eine lückenlose Darstellung seines Ausbildungsganges und seiner nach Ausbildungsabschluss ausgeübten Tätigkeiten sowie seiner dabei erzielten Einkommen. 2. Ohne diese Angaben lassen sich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines anderen unterhaltspflichtigen Verwandten aus § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB ebenfalls nicht feststellen; es lässt sich nicht ausschließen, dass der Unterhaltsschuldner den beanspruchten Unterhalt bei Erfüllung seiner (ungesteigerten) Erwerbsobliegenheit aus § 1603 Abs. 1 BGB ohne Beeinträchtigung seines angemessenen Selbstbehalts leisten kann.