BVerfG - Beschluss vom 17.07.2007
2 BvR 1164/07
Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2008, 430
NJW-RR 2007, 1717
Vorinstanzen:
BGH, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 StR 388/06
LG Coburg, vom 23.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KLs 5 Js 8094/02

Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist; Anforderungen an die Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen

BVerfG, Beschluss vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 1164/07

DRsp Nr. 2007/14525

Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist; Anforderungen an die Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen

Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit reicht zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus. Es ist vielmehr mitzuteilen, inwieweit Krankheit in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf die Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers genommen hat.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Ein Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Sie ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde und der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG abzulehnen war.