OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.10.2024
13 UF 108/24
Normen:
BGB § 1600b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 05.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 4/24

Zurückweisung des Antrags auf Anfechtung der Vaterschaft wegen Verstreichens der zweijährigen Anfechtungsfrist

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2024 - Aktenzeichen 13 UF 108/24

DRsp Nr. 2025/2018

Zurückweisung des Antrags auf Anfechtung der Vaterschaft wegen Verstreichens der zweijährigen Anfechtungsfrist

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 05.06.2024 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 2.000 EUR.

Normenkette:

BGB § 1600b Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf Anfechtung der Vaterschaft für das eingangs genannte Kind.

Der Antragsteller lebte seit 2016 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der Mutter des Kindes zusammen. Weil die Zeugung eines Kindes 1 1/2 Jahre lang zunächst nicht gelang, ließ der Antragsteller Ende 2018 ein Spermiogramm erstellen, welches eine Asthenoteratozoospermie ergab.

Nach der Geburt des Kindes im Dezember 2020 erkundigte sich der Antragsteller am 31.12.2020 bei der Mutter über WhatsApp: "Bitte sei nicht böse er ist doch von mir oder" Die Kindesmutter antwortete ihm daraufhin, das Kind sei von ihm.

Am 11.02.2021 erkannte der Antragsteller die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter an.

Auf sein Nachfragen teilte die Mutter des Kindes im November 2023 mit, es treffe zu, dass der Antragsteller nicht der Vater sei.