BGH - Beschluß vom 30.11.1988
IVa ZB 12/88
Normen:
BGB § 1626 Abs.1, § 1629 Abs.1, § 1638 Abs.1, § 2227 ; FGG § 19, § 12 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1638 Abs. 1 Testamentsvollstreckung 2
BGHR BGB § 2227 Abs. 1 Antrag 1
BGHR FGG § 19 Abs. 1 Verfahrensmangel 1
BGHR FGG vor § 1 Gesetzliche Vertretung 1
BGHR FGG vor § 1 Verfahrensmangel 1
BGHR FGG vor § 1 Zulässigkeitsbedenken 1
BGHZ 106, 96
DRsp I(167)369f
FamRZ 1989, 269
MDR 1989, 336
NJW 1989, 984
Rpfleger 1989, 102
WM 1989, 282
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,
AG Wuppertal,

Zurückweisung des einleitenden Verfahrensantrages wegen Minderjährigkeit des Antragsstellers

BGH, Beschluß vom 30.11.1988 - Aktenzeichen IVa ZB 12/88

DRsp Nr. 1992/2200

Zurückweisung des einleitenden Verfahrensantrages wegen Minderjährigkeit des Antragsstellers

»a) Weist das Gericht den einleitenden Verfahrensantrag in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als unzulässig zurück, weil der minderjährige Antragsteller durch seine Eltern nicht ordnungsgemäß vertreten sei, dann kann den Eltern nicht verwehrt werden, diese Rechtsauffassung durch das Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen. Das zu diesem Zweck von den Eltern eingelegte Rechtsmittel ist nicht aus demselben Grunde unzulässig. b) Sind die Voraussetzungen des § 1638 BGB erfüllt, dann können die Eltern einen Antrag auf Entlassung des für das zugewendete Vermögen zuständige Testamentsvollstreckers nicht für das Kind stellen. c) Der in dem Fehlen der gesetzlichen Vertretungsmacht liegende Verfahrensmangel wird rückwirkend geheilt, wenn der für das Kind bestellte Pfleger das bisherige Verfahren genehmigt. Eine solche Genehmigung kann auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren erklärt werden. d) Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Entlassungsantrages gemäß § 2227 BGB, dann ist es zumindest angebracht, daß der Richter darauf hinweist und Gelegenheit gibt, den Bedenken Rechnung zu tragen.«

Normenkette:

BGB § 1626 Abs.1, § 1629 Abs.1, § 1638 Abs.1, § 2227 ; FGG § 19, § 12 ;

Gründe: