Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet.
Entgegen der mit der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung hat der Senat wesentliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen der Antragstellerin nicht übergangen. Vielmehr lassen die Gründe des Senatsbeschlusses vom 6. Juli 2005 erkennen, dass der Senat sich mit der Frage, ob Art. 8 III des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens die Regelung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB verdrängt und einem Versorgungsausgleich unter iranischen Eheleuten entgegensteht, unter Berücksichtigung des kontroversen Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur hierzu eingehend auseinandergesetzt hat.
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