Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2020 (
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
I.
Die gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 FamFG statthafte und innerhalb der Frist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhobene Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Anspruch des Kindesvaters auf rechtliches Gehör ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 FamFG).
1.
Dies gilt zunächst für die ausdrücklich erhobene Rüge, dass der am 17. Dezember 2020 erlassene Beschluss dem Kindesvater keine Gelegenheit gelassen hat, sich zu den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 16. Dezember 2020 zugegangenen Berichten der Verfahrensbeiständin vom 26. November 2020 und des Jugendamts vom 2. Dezember 2020 und dem erst nach Erlass des Beschlusses zugegangenen Schriftsatz der Kindesmutter vom 14. Dezember 2020 zu äußern.
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