OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.04.2005
4 UF 252/04
Normen:
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 321a Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ratingen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 312/03

Zurückweisung einer AnhörungsrügeReichweite eines GehörsanspruchsKeine Aushebelung gesetzlicher Begründungserfordernisse durch eine Gehörsrüge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 4 UF 252/04

DRsp Nr. 2022/7321

Zurückweisung einer Anhörungsrüge Reichweite eines Gehörsanspruchs Keine Aushebelung gesetzlicher Begründungserfordernisse durch eine Gehörsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 05.04.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Beklagte.

Weitere Eingaben des Beklagten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 321a Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe