OLG Köln - Beschluss vom 05.05.2020
27 WF 31/20
Normen:
FamGKG § 61; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 259/18

Zurückweisung einer GehörsrügeReichweite des GehörsanspruchsFehlende Verpflichtung des Gerichts zur Bescheidung jedweden Vorbringens

OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 27 WF 31/20

DRsp Nr. 2021/7544

Zurückweisung einer Gehörsrüge Reichweite des Gehörsanspruchs Fehlende Verpflichtung des Gerichts zur Bescheidung jedweden Vorbringens

Tenor

Die Gehörsrüge des Antragsgegners vom 02.04.2020 gegen den Beschluss vom 17.03.2020 wird zurückgewiesen.

Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Antragsgegners vom 02.04.2020 wird ebenfalls zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 61; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 61 FamGKG zulässige Gehörsrüge des Antragstellers ist unbegründet.

Die Ausführungen des Antragstellers stützen weder die - fristgerecht erhobene - Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG, noch vermögen sie als Gegenvorstellung zu einer abweichenden Beurteilung der Sachlage zu führen.

Anlass, das Verfahren fortzuführen, besteht nicht. Eine Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben.

1.

Soweit der Antragsteller zunächst zum wiederholten Male die verwendeten Aktenzeichen beanstandet, hat der Senat dies bereits vielfach erläutert. Die Vergabe der Aktenzeichen - auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren 27 WF 31/20 - entspricht den Vorschriften.

2.

Es ist schon nicht erkennbar, welches Vorbringen des Antragstellers der Senat unberücksichtigt gelassen haben sollte, so dass bereits unter diesem Gesichtspunkt Bedenken an der Zulässigkeit der Gehörsrüge bestehen.

a.