Die Gehörsrüge des Antragsgegners vom 02.04.2020 gegen den Beschluss vom 17.03.2020 wird zurückgewiesen.
Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Antragsgegners vom 02.04.2020 wird ebenfalls zurückgewiesen.
Die gemäß § 61 FamGKG zulässige Gehörsrüge des Antragstellers ist unbegründet.
Die Ausführungen des Antragstellers stützen weder die - fristgerecht erhobene - Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG, noch vermögen sie als Gegenvorstellung zu einer abweichenden Beurteilung der Sachlage zu führen.
Anlass, das Verfahren fortzuführen, besteht nicht. Eine Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben.
1.
Soweit der Antragsteller zunächst zum wiederholten Male die verwendeten Aktenzeichen beanstandet, hat der Senat dies bereits vielfach erläutert. Die Vergabe der Aktenzeichen - auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren
2.
Es ist schon nicht erkennbar, welches Vorbringen des Antragstellers der Senat unberücksichtigt gelassen haben sollte, so dass bereits unter diesem Gesichtspunkt Bedenken an der Zulässigkeit der Gehörsrüge bestehen.
a.
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