OLG Köln - Beschluss vom 17.11.2011
4 WF 189/11
Normen:
ZPO § 567;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 111/11

Zurückweisung einer Untätigkeitsbeschwerde, da das Familiengericht nicht untätig geblieben ist

OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 4 WF 189/11

DRsp Nr. 2011/21188

Zurückweisung einer Untätigkeitsbeschwerde, da das Familiengericht nicht untätig geblieben ist

Tenor

Die Untätigkeitsbeschwerde der Antragsteller vom 27.10.2011 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 567;

Gründe

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Untätigkeitsbeschwerde zulässig ist. Insoweit bestehen schon durchgreifende Bedenken.