BVerfG - Beschluß vom 25.07.2001
2 BvR 1043/01
Normen:
BVerfGG § 32 ;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 08.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 ZE 01.1041
VG Bayreuth, vom 23.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 E 01.210

Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtschutzes gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Ausländerbehörde

BVerfG, Beschluß vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 1043/01

DRsp Nr. 2001/11860

Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtschutzes gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Ausländerbehörde

Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtschutzes gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Ausländerbehörde. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes und eine Abschiebung daher tatsächlich nicht möglich sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BVerfGG § 32 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem der Beschwerdeführer - ausländischer Vater eines nichtehelichen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit, der vor dem Familiengericht um die Gewährung eines Umgangsrechts nachsucht - den Aufschub aufenthaltsbeendender Maßnahmen begehrt hat. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht annahmegeeignet, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und ihre Annahme auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).