OLG Köln - Beschluss vom 06.06.2012
4 WF 58/12
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 11.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 81/12

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Ausschluss des Umgangs des Kindesvaters mit seinem minderjährigen Kind wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, da der Kindesvater sich eines Umgangsrechts überhaupt nicht berühmt

OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2012 - Aktenzeichen 4 WF 58/12

DRsp Nr. 2022/8411

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Ausschluss des Umgangs des Kindesvaters mit seinem minderjährigen Kind wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, da der Kindesvater sich eines Umgangsrechts überhaupt nicht berühmt

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den von dem Amtsgericht Bonn am 11.04.2012 erlassenen Beschluss - 402 F 81/12 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antrag der Kindesmutter, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

III.

Der Antrag des Kindesvaters, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1 Alt. 2;

Gründe

Zu Ziffer I.:

Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und im Übrigen gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter bleibt in der Sache ohne Erfolg.